Kommunaler Winterdienst
Im Rahmen des kommunalen Winterdienstes übernimmt der Markt Buchenberg die Sicherung der gemeindlichen Straßen. Zu diesem Thema einige Ausführungen aus der laufenden Rechtssprechung, die aufzeigen soll, wie und in welchem Umfang die Pflichten bei der Gemeinde bzw. beim Verkehrsteilnehmer liegen.
Bei den nachstehenden Ausführungen handelt es sich um haftungsrechtliche Mindestvorgaben. Wie in den meisten Städten- und Gemeinden gehen auch in Buchenberg die tatsächlich durchgeführten Räum- und Streudienste weit über diese Mindestanforderungen hinaus - also ein Service, den die Gemeinde für alle Bürgerinnen und Bürger freiwillig erbringt.
Grundsätzlich richten sich die kommunalen Winterdienstpflichten nach der tatsächlichen sowie finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Sie haben sich daher an dem Vorbehalt des wirtschaftlich Zumutbaren zu orientieren. Im Rahmen dieser juristischen Vorgaben besteht keine allgemeine Pflicht für die Gemeinde, alle Wege und Straßen zu räumen und zu streuen. D. h. ein Verkehrsteilnehmer kann nicht erwarten, dass immer eine trockene und eisfreie Fahrbahn vorliegt. Er muss sich im Winter auf Einschränkungen einstellen und seine Verhaltensweise bei der Nutzung der Straßen und Wege entsprechend anpassen (Ausrüstung, Bereifung, vorsichtiges Fahren, festes Schuhwerk).
Konkret heißt dies, dass die Gemeinde
- Innerorts (bis zur Ortstafel) nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen,
- Außerorts (ab der Ortstafel) nur an besonders verkehrswichtigen und besonders gefährlichen Stellen räumen und streuen muss.
Als verkehrswichtig definieren sich Hauptverkehrsstraßen und Durchgangsstraßen, sowie sonstige Verkehrsmittelpunkte, auf denen erfahrungsgemäß und dauerhaft mit stärkerem Verkehr zu rechnen ist.
Gefährlich sind alle Bereiche, an denen Verkehrsteilnehmer die von Glätte ausgehende Gefahr nicht ohne weiteres erkennen und meistern können (z. B. scharfe, unübersichtliche oder schwierige Kurven, besondere Gefällstrecken, Straßenkreuzungen und -einmündungen, Straßenverengungen und Straßen an Wasserläufen).
Besonders gefährliche Stellen sind Bereiche, in denen Anlage oder Zustand der Straße die Bildung von Eis- und Schneeglätte derart begünstigen, dass diese vom Verkehrsteilnehmer (trotz erhöhter Sorgfalt bei winterlichen Straßen) nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind und er die Gefahr nicht meistern kann.
Für die einzelnen Bereiche gilt:
- Parkplätze sind nicht für den Fahrverkehr, evtl. aber für Fußgänger zu räumen und zu streuen.
- Parkbuchten sind Teil der Straße und müssen nicht geräumt und gestreut werden.
- Einmündungen von Nebenstraßen in verkehrswichtige Hauptstraßen sind nicht zu streuen, außer bei hoher Verkehrsdichte und gefährlichem Glatteis oder wenn ein besonderes Erfordernis (z. B. abschüssige Einmündung) vorliegt.
- Steile Straßenstücke sind nur dann zu streuen, wenn diese gefährlich und verkehrswichtig sind.
- Fußgängerüberwege sind zu streuen, wenn diese belebt und unentbehrlich sind.
- Bürgersteige müssen auf einem 1 - 1,5 m breiten Streifen schnee- und eisfrei gehalten werden. Diese Winterdienstverpflichtung ist in Buchenberg durch Satzung auf die Eigentümer der an den Gehwegen anliegenden Grundstücke übertragen worden! Leider sind sich viele betroffenen Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung nicht bewusst, so dass dieser Regelung nicht oder nur sehr sparsam nachgekommen wird.
Die Räum- und Streumaßnahmen der Gemeinde richten sich nach den gegebenen Umständen und können, z. B. bei dichtem Schneefall, teilweise auch ruhen, wenn die Streuwirkung fehlt und die Erfüllung dieser Streupflicht praktisch zwecklos ist. Allerdings muss die Gemeinde innerhalb angemessener Zeit wieder mit dem Räumen und Streuen beginnen. Die Gemeinde ist auch verpflichtet, die Straßen und Gefahrenstellen regelmäßig zu überwachen und die Räum- und Streupflicht nach der Verkehrsbedeutung und Gefährlichkeit tagsüber zu erbringen.
Nachts besteht grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht (weder Innerorts noch Außerorts). Von Seiten der Gemeinde ist jedoch sicherzustellen, dass die Räum- und Streupflicht an Werktagen vor dem Einsetzen des Berufsverkehrs (bis 7.00 Uhr) und bis zum Ende des Berufsverkehrs (20.00 Uhr) gewährleistet ist. An Sonn- und Feiertagen müssen die gemeindlichen Straßen und Wege bis 9.00 Uhr gesichert sein.