Bauleitplanung Albris
Öffentliche Bekanntmachung der Wirksamkeit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Albris"
Das Landratsamt Oberallgäu hat die vom Marktgemeinderat des Marktes Buchenberg in öffentlicher Sitzung beschlossene 8.Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Albris" mit Bescheid vom 17.08.2023 auf Grund von §6 Abs.1 BauGB genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes ist der Lageplan in der Fassung vom 12.08.2022 maßgebend.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. §6 Abs.5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht beim Markt Buchenberg (Rathaussteige2, 87474 Buchenberg), Bauamt, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Markt Buchenberg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem ist die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter www.buchenberg.de/klima-bau/bauleitplanung und unter geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingestellt und einsehbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. §215 Abs.1 BauGB eine beachtliche Verletzung der im §214 Abs.1 Satz1 Nrn.1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und/oder ein nach §214 Abs.3 Satz2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§215 Abs.1 BauGB).
Buchenberg, den 28.09.2023
Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Albris"
Der Gemeinderat der Gemeinde Buchenberg hat die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Albris" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich dieser Änderung wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Die Änderung umfasst den gesamten Hauptsiedlungsbereich von "Albris", östlich und westlich der "OA 33". Folgende Grundstücke befinden sich in etwa innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl.-Nrn. 579, 579/1, 580/2 (Teilfläche), 607 (Teilfläche), 608, 608/2, 609, 609/1, 609/2, 610, 611, 619 (Teilfläche), 620, 621, 623/1 (Teilfläche), 634 (Teilfläche), 634/1 (Teilfläche), 636 (Teilfläche), 639 (Teilfläche), 643, 644, 644/1, 645, 645/1, 646 (Teilfläche), 647/2 (Teilfläche), 648 (Teilfläche), 648/8, 649, 650, 651 (Teilfläche), 652, 652/2. Die Abgrenzungen des Flächennutzungsplanes sind jedoch nicht parzellenscharf.
Buchenberg, den 2.12.2021
Erfordernis der Planung:
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes sollen folgende Ziele verfolgt werden:
- Darstellung einer Siedlungsfläche zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für bauliche Entwicklungen im Bereich des Siedlungskörpers von "Albris"
- Anpassung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes an die tatsächlichen Nutzungen und Gegebenheiten im Siedlungsbereich "Albris"
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.
Aufstellungsbeschluss zur Einbeziehungssatzung "Albris"
Der Gemeinderat der Gemeinde Buchenberg hat die Aufstellung der Einbeziehungssatzung "Albris" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl.-Nr. 639 (Teilfläche).
Buchenberg, den 2.12.2021
Erfordernis und Ziele der Planung:
- Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den Innenbereich zur Deckung des Wohnbedarfs und des Bedarfes an gewerblicher Nutzung im Rahmen einer konkreten Bauanfrage unter Berücksichtigung der Ortsentwicklung/Ortsrandgestaltung
- Orientierung der möglichen Entwicklung an der Bestandsbebauung
- Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum bzw. von Nutzungskonflikten
Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 4BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.